In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, im Begründungsakt sei unter Ziff. 3 unmissverständlich festgehalten, dass die bestehenden Grundpfandverschreibungen gelöscht und vier neue Schuldbriefe errichtet würden. Damit sei auch die Kritik des Grundbuchverwalters auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides unhaltbar. Das Vorgehen des Grundbuchverwalters falle auch unter den Titel des überspitzten Formalismus und der schikanösen Behinderung des Grundbuchverkehrs. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2005 führt der Grundbuchverwalter dazu aus, unter dem Kapitel Pfandrechte werde der Antrag auf Löschung der Grundpfandverschreibungen auf der Stammparzelle gestellt.