Der Grundbuchverwalter hat ferner in seiner Abweisungsverfügung vom 11. August 2005 ausgeführt, ob es sich bei der Behandlung der Pfandrechte um eine Löschung und eine Neuerrichtung von Schuldbriefen oder um eine Pfandverlegung und Umwandlung handle, sei in der öffentlichen Urkunde genau anzugeben. Die einzelnen Anträge hätten Auswirkungen auf die Frage der Alterspriorität der eingetragenen Rechte und der Grundbuchgebühren. Auf alle Fälle seien die entsprechenden Anträge einzeln aufzuführen. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, im Begründungsakt sei unter Ziff.