Eine Bestätigung nach der Abweisungsverfügung sei hinfällig. 3.4. Es trifft zu, dass die Bestätigung im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlag und der Grundbuchverwalter daher diese zu Recht abgewiesen hat. Der Grundbuchverwalter hat grundsätzlich bloss aufgrund der Belege, die ihm vorgelegt werden, zu entscheiden (ZBGR 71 S. 52; BGE 112 II 29 in fine = ZBGR 69 S. 127 in fine) 4. 4.1. Der Grundbuchverwalter hat ferner in seiner Abweisungsverfügung vom 11. August 2005 ausgeführt, ob es sich bei der Behandlung der Pfandrechte um eine Löschung und eine Neuerrichtung von Schuldbriefen oder um eine Pfandverlegung und Umwandlung handle, sei in der öffentlichen Urkunde genau anzugeben.