Der Grundbuchverwalter führt dazu aus, das Bundesamt für Justiz habe in einer Wegleitung vom 1. April 2005 die Voraussetzungen für die grundbuchlichen Eintragungen bei Personen mit der Aufenthaltsbewilligung B geregelt. Tatsache sei, dass im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung keine Erklärung oder Bestätigung der Miterwerberin der Stockwerkeinheit Nr. 4437/GB A vorgelegen habe, dass sie die Stockwerkeinheit für sich und ihre Familie als Hauptwohnung benutzen werde. Der Grundbuchverwalter habe die Anmeldung im Zeitpunkt der Tagebucheintragung zu überprüfen. Eine Bestätigung nach der Abweisungsverfügung sei hinfällig.