In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, richtig sei, dass formell noch habe bestätigt werden müssen, dass das Ehepaar Z in der gekauften Wohnung seinen Hauptwohnsitz nehme. Diese Bestätigung müsse aber nicht in der Urkunde enthalten sein. Sie sei mit dem Schreiben vom 19. August 2005 nachgewiesen. 3.3. Der Grundbuchverwalter führt dazu aus, das Bundesamt für Justiz habe in einer Wegleitung vom 1. April 2005 die Voraussetzungen für die grundbuchlichen Eintragungen bei Personen mit der Aufenthaltsbewilligung B geregelt.