Frau Z besitze die Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland komme zur Anwendung. Die Bewilligungspflicht werde bei Personen (ausserhalb der EU und EFTA) mit Aufenthaltsbewilligung B dann verneint, wenn das Grundstück als Hauptwohnung am Wohnort des tatsächlichen Wohnsitzes diene. Der Notar habe den erwähnten Sachverhalt in der öffentlichen Urkunde zu bestätigen. Im Kaufvertrag oder in einem Nebenbeleg finde sich kein Hinweis. 3.2. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, richtig sei, dass formell noch habe bestätigt werden müssen, dass das Ehepaar Z in der gekauften Wohnung seinen Hauptwohnsitz nehme.