Ob die Option Lifteinbau überhaupt je ausgeübt wird ist ungewiss. Ein solcher Eintrag ist demnach mit dem Prinzip der Grundbuchklarheit und -sicherheit unvereinbar. 3. 3.1. Der Grundbuchverwalter hat in seiner Abweisungsverfügung vom 11. August 2005 aber auch die mangelnde Erklärung nach Art. 18a Abs. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV, SR 211.412.411) beanstandet. Käuferin eines Miteigentumanteils an der Stockwerkeinheit Nr. 4437/GB A sei Frau Dolores Z, südamerikanische Staatsangehörige. Frau Z besitze die Aufenthaltsbewilligung B.