712a Abs. 1 ZGB). Das Recht zur baulichen Ausgestaltung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Sonderrechtsanteile, ungeachtet ihrer Lage. So besteht diese Befugnis auch für Nebenräume wie Keller, Spiel- und Bastelraum usw. (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar zu Art. 712a bis 712t, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1 und 34 zu Art. 712a ZGB). Würde nun die Waschküche Nr. 1 als Sonderrecht der Käufer eingetragen, obwohl sie diese bis zu einem allfälligen Einbau eines Liftes weder benutzen noch ausbauen dürften, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung in Art. 712a ZGB. Ob die Option Lifteinbau überhaupt je ausgeübt wird ist ungewiss.