Homburger, Zürcher Komm., N 6 ff. zu Art. 958 ZGB; SJZ 81 S. 234 ff.). Das Bundesgericht hat bis im Jahre 1980 entgegen den Auffassungen verschiedener Autoren daran festgehalten, dass ein mit einer Suspensiv- oder Resolutivbedingung verbundenes Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne. Solche Bedingungen seien mit den Erfordernissen der Grundbuchklarheit und -sicherheit unvereinbar, würden die Aufgaben des Grundbuchverwalters erschweren und die Führung des Grundbuchs übermässig komplizieren. Seither hat das Bundesgericht seine Praxis gelockert und resolutiv bedingte Eintragungen insbesondere im Zusammenhang mit Wohnrechten unter gewissen Voraussetzungen zugelassen