Aus dieser Fassung ist zu schliessen, dass die dingliche Wirkung eines Rechtes durch die Parteiabrede nicht auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen des Eintrages zurückbezogen, aber auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt, als den Eintrag, verschoben werden kann. Aber auch grundbuchtechnische Gründe verhindern die Eintragung bedingter Rechte. Für die Öffentlichkeit und den Verkehr ist es notwendig, dass das Grundbuch ohne weitere Nachforschungen einen Überblick über die Rechtslage am Grundstück gestattet, um Bestand und Dauer des Rechtes oder der Last sofort feststellen zu können und zwar an Hand des Grundbuches (ZBGR 3 S. 158, 2 S. 109 ff., 1 S. 3 ff.; Homburger, Zürcher Komm.