972 ZGB der Eintrag bedingter oder terminierter dinglicher Rechte ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung entstehen die dinglichen Rechte durch die Eintragung in das Hauptbuch und es wird ihre Wirkung auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, sofern die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. Aus dieser Fassung ist zu schliessen, dass die dingliche Wirkung eines Rechtes durch die Parteiabrede nicht auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen des Eintrages zurückbezogen, aber auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt, als den Eintrag, verschoben werden kann.