Sie darf somit weder an eine Suspensiv- noch an eine Resolutivbedingung geknüpft werden. Diese Erfordernisse stellen einen Ausfluss des Prinzips der Klarheit und Vollständigkeit des Grundbuches dar (Dieter Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Zürich 2004, S. 158, N 400 mit zahlreichen Hinweisen). Richtig ist, dass Art. 12 GBV nicht vorschreibt, es müssten die zur Eintragung angemeldeten Rechte unbedingt und vorbehaltlos sein, sondern nur verlangt, dass die Anmeldung als solche diese Eigenschaften ausweisen müsse. Doch ist nach Art. 972 ZGB der Eintrag bedingter oder terminierter dinglicher Rechte ausgeschlossen.