Die angemeldete Ausgestaltung zu Sonderrecht (= Begründung von Stockwerkeigentum) werde von einer zukünftigen Willensbildung abhängig gemacht. Bei der Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung des Gebäudes müsse die Willensäusserung, was Sonderrecht sei, im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung vorhanden sein. Die sonderrechtliche Ausgestaltung sei der Inbegriff des Stockwerkeigentums. Der Inhalt des Sonderrechts oder was Sonderrecht sein soll, müsse ohne Wenn und Aber, optionslos feststehen. Solange die Option (= Dritterklärung) des Lifteinbaues nicht wahrgenommen werde, könne der bezeichnete Raum nicht als Waschküche ausgestaltet werden.