Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Kaufvertrag X/Z werde ausdrücklich festgehalten, dass die Waschküche nicht als Waschküche existiere, solange der als Option vorgesehene Lift nicht ausgeführt sei. Die Ausgestaltung der Waschküche als Sonderrecht werde ausdrücklich von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sei also von einer zukünftigen Willenserklärung abhängig. Die angemeldete Ausgestaltung zu Sonderrecht (= Begründung von Stockwerkeigentum) werde von einer zukünftigen Willensbildung abhängig gemacht.