Genau das versuche das Grundbuchamt mit der angefochtenen Verfügung aber zu hintertreiben. 2.3. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2005 führt der Grundbuchverwalter zur Beschwerde aus, die Anmeldung zur Eintragung müsse unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 12 Abs. 1 GBV). Dieses Erfordernis diene der Rechtssicherheit des Grundbuches. Zwar sei die Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes möglich. Doch müsse im Zeitpunkt der Begründung die sonderrechtliche Ausgestaltung definitiv feststehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.