Eine derartige Vereinbarung zwischen den Stockwerkeigentümern mache die bedingungslos vorgenommene Stockwerkeigentumsbegründung entgegen den Behauptungen des Grundbuchamtes nicht zu einer bedingten Begründung. Die Vorinstanz widerspreche sich selber, wenn sie dann gleichzeitig im angefochtenen Entscheid festhalte, die Stockwerkeigentümer hätten die Freiheit, ihre eigenen Eigentumsbefugnisse am Sonderrecht obligatorisch oder auch durch Begründung eines beschränkt dinglichen Rechts zu beschränken. Diese Aussage sei richtig. Genau das versuche das Grundbuchamt mit der angefochtenen Verfügung aber zu hintertreiben.