Gemäss Art. 712 g Abs. 1 ZGB richte sich die Verwaltungsordnung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich nach den Bestimmungen über das Miteigentum. Damit würden grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 646 ff. ZGB gelten. Selbstverständlich gelte auch für die Stockwerkeigentümer die generelle Grundfreiheit aller Eigentümer nach Art. 641 ZGB. Damit könnten die einzelnen Eigentümer bzw. Miteigentümer in den Schranken der Rechtsordnung über die Sache frei verfügen. Es stehe somit einem Stockwerkeigentümer ohne weiteres frei, einen ihm zu Sonderrecht zugewiesenen Raum vorübergehend einem andern Stockwerkeigentümer zur Nutzung zu überlassen.