Der Grundbuchverwalter müsse wissen, was genau die anmeldende Person von ihm verlange. 2.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, das Grundbuchamt behaupte in der angefochtenen Abweisungsverfügung, die Ausgestaltung der Waschküchen zu Sonderrecht sei bedingt. Diese Behauptung treffe eindeutig nicht zu. Die Zuweisung der Waschküchen zu Sonderrecht erfolge sofort und vorbehaltlos. So sei es in der massgebenden Urkunde vorbehaltlos festgehalten. Die gegenteilige Fiktion des Grundbuchamtes sei akten- und tatsachenwidrig. Sie verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV. Damit falle die Grundlage der angefochtenen Verfügung in sich zusammen. Sie sei allein schon deswegen aufzuheben. Gemäss Art.