Der Gegenstand des Kaufsobjektes (Miteigentum mit sonderrechtlicher Ausgestaltung) sei zur Zeit der Tagebuchanmeldung vom Willen Dritter (Auslösen der Option) abhängig. Die Beschränkung der Eigentumsbefugnisse am Sonderrecht (auch vor Erstellung des Gebäudes) könnte obligatorisch (Miete, Pacht) oder allenfalls durch die Begründung eines beschränkt dinglichen Rechtes geregelt werden. Die grundbuchlichen Eintragungen müssten sich auf die entsprechenden Anträge stützen. In der Anmeldung müsse jede vorzunehmende Eintragung einzeln aufgeführt werden (Art. 12 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter müsse wissen, was genau die anmeldende Person von ihm verlange.