Handle es sich beim Kaufsobjekt um eine Stockwerkeinheit, gehörten die definitiv zu Sonderrecht zugeteilten Räume in den Herrschaftsanspruch des Käufers. Eine vom Willen von Drittpersonen (Option = freie Entscheidung) abhängige Inanspruchnahme eines Sonderrechtes verkenne das Erfordernis der abschliessenden Umschreibung des Kaufsobjektes. Der Gegenstand des Kaufsobjektes (Miteigentum mit sonderrechtlicher Ausgestaltung) sei zur Zeit der Tagebuchanmeldung vom Willen Dritter (Auslösen der Option) abhängig.