Die Ausgestaltung der Waschküchen zu Sonderrecht sei bedingt. Erst mit der Erfüllung "Option Liftanlage" erfolge die Zuweisung der Waschküchen in das Sonderrecht. Grundbuchliche Anmeldungen müssten aber unbedingt und vorbehaltlos sein (vgl. Art. 12 GBV). Zudem gehöre die abschliessend genaue Bezeichnung des Kaufsobjekts zu den objektiven Bestandteilen eines Übereignungsvertrages. Handle es sich beim Kaufsobjekt um eine Stockwerkeinheit, gehörten die definitiv zu Sonderrecht zugeteilten Räume in den Herrschaftsanspruch des Käufers.