Der Grundbuchverwalter beanstandete diese Regelung. Er führte dazu aus, die Waschküchen im Untergeschoss würden laut öffentlicher Urkunde den Stockwerkeinheiten Nr. 4436 und 4437/GB A zu Sonderrecht ausgeschieden. Mit dem gleichzeitig angemeldeten Reglement würden die mit Waschküchen 1 und 2 bezeichneten Räumlichkeiten den beiden Büros (Stockwerkeinheiten Nrn. 4438 und 4439) zur Nutzung zugewiesen. Im Kaufvertrag X/Z nehme die Käuferschaft zur Kenntnis, dass die zu Sonderrecht zugeteilte Waschküche so lange nicht als Waschküche existiere, als der als Option vorgesehene Lift noch nicht ausgeführt sei. Die Ausgestaltung der Waschküchen zu Sonderrecht sei bedingt.