Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2005 ersuchte das Grundbuchamt um Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1. Ziffer 10 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 20. Juli 2005 betreffend die Wohnung im 1. OG mit Doppelgarage im Untergeschoss auf Grundstück Nr. 1777/GB A zwischen X als Verkäufer und Anton sowie Dolores Z als Käufer lautet wie folgt (Tagebuch Nr. 3348). Die Käufer nehmen zu Kenntnis, dass die formell ihrer Wohnung zugeteilte Waschküche 1 so lange nicht als Waschküche existiert, als der als Option vorgesehene Lift noch nicht ausgeführt ist.