Gegen die Abweisungsverfügung vom 11. August 2005 liessen die Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts mit den folgenden Anträgen einreichen: 1. Die Abweisungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Grundbuchanmeldungen mit den Tagebuch-Nr. 3346 bis 3348/2005 gemäss der Grundbuchanmeldung vom 20. Juli 2005 seien ins Grundbuch einzutragen. Dementsprechend seien die Stockwerkeigentumsbegründung, die Pfandbereinigung (Bildung von neuen Inhaberschuldbriefen) sowie der Eigentumsübergang X / Z + Z ins Grundbuch einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.