| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Grundbuchrecht | | Entscheiddatum: | 31.10.2005 | | Fallnummer: | JK 05 46 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4). Art. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: