{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-05-46_2005-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2701", "Checksum": "7b64727bb5d43f7ee11feb4560eaeb60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 05 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 31.10.2005 JK 05 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). 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Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4).\r\n\r\nArt. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3). | Grundbuchrecht\n\n Auswirkungen auf die Frage der Alterspriorität der eingetragenen Rechte und der Grundbuchgebühren. Auf alle Fälle seien die entsprechenden Anträge einzeln aufzuführen. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, im Begründungsakt sei unter Ziff. 3 unmissverständlich festgehalten, dass die bestehenden Grundpfandverschreibungen gelöscht und vier neue Schuldbriefe errichtet würden. Damit sei auch die Kritik des Grundbuchverwalters auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides unhaltbar. Das Vorgehen des Grundbuchverwalters falle auch unter den Titel des überspitzten Formalismus und der schikanösen Behinderung des Grundbuchverkehrs. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2005 führt der Grundbuchverwalter dazu aus, unter dem Kapitel Pfandrechte werde der Antrag auf Löschung der Grundpfandverschreibungen auf der Stammparzelle gestellt. Gemäss Wortlaut in der öffentlichen Urkunde sollten anstelle der gelöschten Grundpfandverschreibungen vier neue Schuldbriefe erstellt werden. In den Schlussbestimmungen des Begründungsaktes werde eine Neuregelung der Pfandrechte beantragt. Der Antrag zur Neuregelung entspreche nicht der Vorgabe der Grundbuchverordnung, die ausdrücklich einen spezifizierten Antrag verlange. Würden die Grundpfandverschreibungen im Totalbetrage von Fr. 1'750'000.-- gelöscht und die beantragten vier Inhaberschuldbriefe im Betrage von Fr. 1'550'000.-- neu erstellt, beliefen sich die Grundgebühren auf Fr. 3'100.-- (plus Erstellungs- und Aufteilungskosten). Bei der Umwandlung der Grundpfandrechte würden die Grundbuchkosten Fr. 390.-- (plus Erstellungs-, Verlegungs- und Aufteilungskosten) betragen, mithin bestehe ein Unterschied von ca. Fr. 2'700.--. Die Anwendung des Gebührentarifs gehöre nicht in den Ermessensspielraum des Grundbuchverwalters. Von der Urkundsperson dürfe und müsse (auch im Interesse der Parteien) verlangt werden, dass er die Art und Weise der Neuregelung der Pfandrechte genau beantrage. Die gesetzliche Bestimmung über die Anwendung des Antragsprinzipes verlange die Aufführung der einzelnen Eintragungen. 4.4. Unter Ziffer 3 der öffentlichen Urkunde betreffend Errichtung von Stockwerkeigentum auf dem Grundstück Nr. 1777/GB A wird ausgeführt, die bestehenden Grundpfandrechte würden abgelöst und neu aufgeteilt (Tagebuch-Nr. 3346). Diese Formulierung lässt auf eine Umwandlung und Neuverlegung schliessen. In lit. a der gleichen Ziffer wird dann ausgeführt, die Grundpfandverschreibungen würden gelöscht. Die Vollmacht der Y AG lautet aber lediglich auf die Neuerrichtung von vier Inhaberschuldbriefen. In lit. b von Ziffer 3 wird ausgeführt, es würden vier neue Inhaberschuldbriefe erstellt und diese werden einzeln aufgeführt. In Ziffer 5 der Schlussbestimmung wird dann der Notar beauftragt, u.a. die Neuregelung der Grundpfandrechte mit der Errichtung von vier Inhaberschuldbriefen beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden (Tagebuch-Nr. 3346). Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 an das Grundbuchamt ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer die Stockwerkeigentumsbegründung mit der entsprechenden Pfandbereinigung (Bildung von neuen Inhaberschuldbriefen) einzutragen. 4.5. Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergeben soll. Die Anmeldung muss sodann hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig sein. Eine allgemein formulierte Anmeldung zur Eintragung der sich aus einem bestimmten Vertrag ergebenden Rechte ist ungenügend (Zobl, a.a.O., S. 158, N 399, ZBGR 79 S. 126 ff.). Wenn der Grundbuchverwalter der Anmeldung der Beschwerdeführer die nötige Klarheit absprach, so ist das nicht zu beanstanden. Aufgrund der verschiedenen unterschiedlichen Formulierungen durfte er die Anmeldung abweisen. 4.6. Da somit die Errichtung von Stockwerkeigentum auf dem Grundstück Nr. 1777/GB A nicht eingetragen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eintrag des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft C-Strasse 11 in A (Tagebuch Nr. 3347). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grundbuchverwalter die Anmeldungen Nr. 3346-3348 vom 21. Juli 2005 (Eingang) betreffend Begründung von Stockwerkeigentum mit Pfandrechtsregelung, Anmerkung von Reglement, Kaufvertrag um Stammgrundstück Nr. 1777/GB A zu Recht abgewiesen hat. 6. Den erfolglosen Beschwerdeführern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu überbinden (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG [SRL Nr. 40]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Nach Abzug des von den Beschwerdeführern geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- haben die Beschwerdeführer der Kantonalen Gerichtskasse noch Fr. 300.-- zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien, dem Grundbuchverwalter, der Grundbuchinspektorin des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz, Amt für Grundbuch und Bodenrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 102 Abs. 2 GBV) zuzustellen. Justizkommmission, 31. Oktober 2005 (JK 05 46) |"}