{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-05-46_2005-10-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2701", "Checksum": "7b64727bb5d43f7ee11feb4560eaeb60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 05 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 31.10.2005 JK 05 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4).\r\n\r\nArt. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3). | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:47", "Checksum": "097208ca24cb3277badbdc7356df7b27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 31.10.2005 JK 05 46\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4).\r\n\r\nArt. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3). | Grundbuchrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4). Art. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3). ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Am 20. Juli 2005 wurde auf Grundstück Nr. 1777/GB A die Errichtung von Stockwerkeigentum öffentlich beurkundet. In der Urkunde ist X als Grundeigentümer und die Y AG als Pfandgläubigerin aufgeführt (Tagebuch-Nr. 3346). Ferner wurde ein Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft C-Strasse 11 in A erstellt, Tagebuch Nr. 3347). Am 20. Juli 2005 wurde ebenfalls der Kaufvertrag betreffend die Wohnung im 1. OG mit Doppelgarage im Untergeschoss auf Grundstück Nr. 1777/GB A öffentlich beurkundet. Als Verkäufer ist X und als Käufer sind Anton und Dolores Z aufgeführt, Tagebuch Nr. 3348). Gleichentags meldete der Vertreter der Parteien die Stockwerkeigentumsbegründung und Eigentumsübertragung dem Grundbuchamt zum Eintrag an. 1.2. Mit Verfügung vom 11. August 2005 wies das Grundbuchamt die Anmeldungen Nr. 3346-3348 vom 21. Juli 2005 (Eingang) betreffend Begründung von Stockwerkeigentum mit Pfandrechtsregelung, Anmerkung von Reglement, Kaufvertrag um Stammgrundstück Nr. 1777/GB A ab . Mit Eingabe vom 19. August 2005 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer das Grundbuchamt im Sinne einer Wiedererwägung die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen, was der Grundbuchverwalter jedoch ablehnte. 1.3. Gegen die Abweisungsverfügung vom 11. August 2005 liessen die Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts mit den folgenden Anträgen einreichen: 1. Die Abweisungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Grundbuchanmeldungen mit den Tagebuch-Nr. 3346 bis 3348/2005 gemäss der Grundbuchanmeldung vom 20. Juli 2005 seien ins Grundbuch einzutragen. Dementsprechend seien die Stockwerkeigentumsbegründung, die Pfandbereinigung (Bildung von neuen Inhaberschuldbriefen) sowie der Eigentumsübergang X / Z + Z ins Grundbuch einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2005 ersuchte das Grundbuchamt um Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1. Ziffer 10 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 20. Juli 2005 betreffend die Wohnung im 1. OG mit Doppelgarage im Untergeschoss auf Grundstück Nr. 1777/GB A zwischen X als Verkäufer und Anton sowie Dolores Z als Käufer lautet wie folgt (Tagebuch Nr. 3348). Die Käufer nehmen zu Kenntnis, dass die formell ihrer Wohnung zugeteilte Waschküche 1 so lange nicht als Waschküche existiert, als der als Option vorgesehene Lift noch nicht ausgeführt ist. So lange der Lift nicht ausgeführt ist, kann der Raum, in welchem in Zukunft die Waschküchen 1 und 2 enthalten sein werden, ausschliesslich durch die beiden Bürostockwerkeigentumseinheiten Nr. 4438 und 4439 genutzt werden. So lange verzichten die Käufer auf jeglichen Zugang zu diesen Räumlichkeiten. Der Grundbuchverwalter beanstandete diese Regelung. Er führte dazu aus, die Waschküchen im Untergeschoss würden laut öffentlicher Urkunde den Stockwerkeinheiten Nr. 4436 und 4437/GB A zu Sonderrecht ausgeschieden. Mit dem gleichzeitig angemeldeten Reglement würden die mit Waschküchen 1 und 2 bezeichneten Räumlichkeiten den beiden Büros (Stockwerkeinheiten Nrn. 4438 und 4439) zur Nutzung zugewiesen. Im Kaufvertrag X/Z nehme die Käuferschaft zur Kenntnis, dass die zu Sonderrecht zugeteilte Waschküche so lange nicht als Waschküche existiere, als der als Option vorgesehene Lift noch nicht ausgeführt sei. Die Ausgestaltung der Waschküchen zu Sonderrecht sei bedingt. Erst mit der Erfüllung \"Option Liftanlage\" erfolge die Zuweisung der Waschküchen in das Sonderrecht. Grundbuchliche Anmeldungen müssten aber unbedingt und vorbehaltlos sein (vgl. Art. 12 GBV). Zudem gehöre die abschliessend genaue Bezeichnung des Kaufsobjekts zu den objektiven Bestandteilen eines Übereignungsvertrages. Handle es sich beim Kaufsobjekt um eine Stockwerkeinheit, gehörten die definitiv zu Sonderrecht zugeteilten Räume in den Herrschaftsanspruch des Käufers. Eine vom Willen von Drittpersonen (Option = freie Entscheidung) abhängige Inanspruchnahme eines Sonderrechtes verkenne das Erfordernis der abschliessenden Umschreibung des Kaufsobjektes. Der Gegenstand des Kaufsobjektes (Miteigentum mit sonderrechtlicher Ausgestaltung) sei zur Zeit der Tagebuchanmeldung vom Willen Dritter (Auslösen der Option) abhängig. Die Beschränkung der Eigentumsbefugnisse am Sonderrecht (auch vor Erstellung des Gebäudes) könnte obligatorisch (Miete, Pacht) oder allenfalls durch die Begründung eines beschränkt dinglichen Rechtes geregelt werden. Die grundbuchlichen Eintragungen müssten sich auf die entsprechenden Anträge stützen. In der"}