Dass der Kläger für die Verhandlungen nach Luzern reisen muss, ist nach dem in E. 3.1 Er-wähnten kein Kriterium für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nachdem auch die Gegenparteien nicht anwaltlich vertreten sind, hat er keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Rekurs ist abzuweisen. Justizkommission, 16. August 2005 (JK 05 32) |