Selbst wenn die einjährige Klagefrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB abgelaufen wäre, ist eine An-fechtung nach Art. 256 Abs. 3 ZGB möglich, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Dass der Kläger nicht in der Lage sein soll, dem Gericht die Gründe für eine allfällige Verspätung vorzutragen, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Zusammenhang mit der Vorgehensweise hätte sich der Kläger bei der Kanzlei eines Ge-richtes telefonisch erkundigen können. Er hätte zweifelsohne die notwendigen Informationen erhalten, selbst wenn er nicht im Kanton Luzern wohnt und die Gerichtsschreiber der Amts-gerichte keine Rechtsauskünfte mehr erteilen.