Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides von Bedeutung; dabei ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht (Pra 2001 Nr. 75; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO). 3.2. Für die Anfechtung des Kindesverhältnisses steht den Rechtssuchenden im Internet ein Formular zur Verfügung, das einfach auszufüllen ist (Rechtsprechung/Formulare). Zudem gibt in diesen Fällen in der Regel ein medizinisches Gutachten den Ausschlag.