Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses. ====================================================================== Die Justizkommission des Obergerichtes hatte als Rekursinstanz zu beurteilen, ob dem Kläger für die Anfechtung des Kindesverhältnisses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei. Aus den Erwägungen: 3.1. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu ernennen, wenn der UR-Gesuchsteller ihn zur Führung des Prozesses benötigt (§ 135 Abs. 1 ZPO).