Fr. 38.-- MWST) zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten II von X. zuzustellen. Luzern, 10. August 2005 (JK 05 27) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4.1.2006 abgewiesen, 4P.251/2005) |