§ 119 ZPO). Die Gerichtsge-bühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Der Beklagte hat den Klägern für dieses Verfahren eine pauschale Anwaltskostenentschädigung von Fr. 538.-- (inkl. Auslagen und Fr. 38.-- MWST) zu bezahlen. R e c h t s s p r u c h 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlt. Der Beklagte hat den Klägern für dieses Verfahren eine pauschale Anwaltskostenentschädi-gung von Fr. 538.-- (inkl. Auslagen und. Fr. 38.-- MWST) zu bezahlen.