Danach sind die Hauptpar-teien oder ihre Rechtsnachfolger legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen, letztere jedoch nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel (§§ 55 und 56 ZPO). Ferner sind grundsätzlich Streitgenossen (§§ 49 und 50 ZPO) und der Nebenintervenient (§ 52 Abs. 2 ZPO) legitimiert (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 245 ZPO). Sämtliches trifft auf den Beklagten im UR- bzw. Entzugsverfahren nicht zu (vgl. auch E. 3). 3.3. Zusammenfassend ist demnach auf den Rekurs des Beklagten vom 19. Mai 2005 nicht ein-zutreten. (¿) 5. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens (§ 237 i.V.m. § 119 ZPO).