Die Eingabe des Beklagten kann auch nicht als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beklagte dazu nicht legitimiert ist. Die Legitimation zur Einreichung der Nich-tigkeitsbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte I. - VI. der ZPO, die als ergänzendes Recht anwendbar sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zi-vilprozess, S. 337, N 4 der Vorbemerkung zu den §§ 245-290). Danach sind die Hauptpar-teien oder ihre Rechtsnachfolger legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen, letztere jedoch nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel (§§ 55 und 56 ZPO).