3.2. Ob der Beklagte Betroffener im Sinne von § 134 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, kann offen gelassen werden, da den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege nicht entzogen, sondern auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten wurde. Vorliegend geht es auch nicht um einen Fall von § 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da den Klägern die teilweise unentgeltliche Rechtspflege be-reits mit Entscheid vom 27. Juli 2004 erteilt wurde. Gegen diesen Entscheid hatte der Be-klagte nicht rekurriert. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid kann somit nicht rekurriert werden. Die Eingabe des Beklagten kann auch nicht als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beklagte dazu nicht legitimiert ist.