Die Gegenpartei kann gegen die Bewilligung rekurrieren, wenn der Gesuchsteller von der Pflicht zur Sicherheits-leistung befreit ist (§ 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberge-richt ist zulässig gegen Endentscheide unterer Instanzen, wenn Appellation und Rekurs aus-geschlossen sind (§ 265 Abs. 1 ZPO). 3.2. Ob der Beklagte Betroffener im Sinne von § 134 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, kann offen gelassen werden, da den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege nicht entzogen, sondern auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten wurde.