Partei ist diejenige Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Dementsprechend kann auch im Ent-zugsverfahren nur diejenige Person Partei sein, der die unentgeltliche Rechtspflege entzo-gen werden soll. Dem Anzeigesteller, vorliegend dem Beklagten, kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. 3.1. Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Betroffene gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch den erstinstanzlichen Richter Rekurs erheben. Die Gegenpartei kann gegen die Bewilligung rekurrieren, wenn der Gesuchsteller von der Pflicht zur Sicherheits-leistung befreit ist (§ 134 Abs. 3 Satz 2 ZPO).