Das Entzugsverfahren ist vom Richter einzuleiten, wenn er im Laufe des Prozesses zur Ansicht gelangt, die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nie erfüllt gewesen oder nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang steht jedem ein Anzeigerecht zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Einschreiten des Richters rechtfertigt (vgl. Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aar-gauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, S. 259). Beim UR-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Partei ist diejenige Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.