Die Kläger schlossen mit Stellungnahme vom 15. Juli 2005 auf Abweisung des Rekurses. 3. Gemäss § 137 ZPO entzieht der Richter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Prozesses dahinfallen. Das Entzugsverfahren ist vom Richter einzuleiten, wenn er im Laufe des Prozesses zur Ansicht gelangt, die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nie erfüllt gewesen oder nicht mehr gegeben.