Er (der Beklagte) habe es nicht hinzunehmen, dass der Gegenpartei gestützt auf offensichtlich falsche Angaben das Recht auf die unentgeltliche Rechtspflege zuerkannt werde, während er selbst auf eigene Kosten die von den Klägern mutwillig vom Zaun gerissene Klage abzuwehren habe. Der Gegenanwalt habe den vorinstanzlichen Rich-ter mit der Vorlage des fingierten Darlehensvertrages über die Erfolgsaussichten des Pro-zesses absichtlich und wider besseres Wissen getäuscht. Die Kläger schlossen mit Stellungnahme vom 15. Juli 2005 auf Abweisung des Rekurses.