Wenn das Darlehen tatsäch-lich zur Bezahlung eines inoffiziell vereinbarten Kaufpreises in Anspruch genommen worden wäre, müsste der entsprechende Vertrag gestützt auf Art. 20 OR als nichtig betrachtet wer-den. Aufgrund des heute unbestrittenen Sachverhaltes müsse die Klage als völlig aussichts-los bewertet werden. Er (der Beklagte) habe es nicht hinzunehmen, dass der Gegenpartei gestützt auf offensichtlich falsche Angaben das Recht auf die unentgeltliche Rechtspflege zuerkannt werde, während er selbst auf eigene Kosten die von den Klägern mutwillig vom Zaun gerissene Klage abzuwehren habe.