Die Kläger hätten in einer am 4. Mai 2004 von Rechtsanwalt Y. redigierten Straf-anzeige an das Amtsstatthalteramt selber ausgeführt, sie seien zum Zeitpunkt des Darle-hensvertrages vermögenslos gewesen. Der Darlehensvertrag sei im Zusammenhang des Verkaufes der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z. an den Beklagten abgeschlossen worden. Er sei zur Sicherung des effektiven Kaufpreises abgeschlossen worden, welcher den in der öffentlichen Urkunde zu tief angegebenen Kaufpreis übersteige. Wenn das Darlehen tatsäch-lich zur Bezahlung eines inoffiziell vereinbarten Kaufpreises in Anspruch genommen worden wäre, müsste der entsprechende Vertrag gestützt auf Art.