Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung seien erfüllt. Der Amtsgerichtsprä-sident habe die Klage nicht als aussichtslos erachtet. Er (der Beklagte) habe indes bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die im Darlehensvertrag vom 24. Ju-ni 1999 erwähnten Darlehen von Fr. 64'800.-- und Fr. 60'000.-- nie zur Auszahlung gekom-men seien. Die Kläger hätten in einer am 4. Mai 2004 von Rechtsanwalt Y. redigierten Straf-anzeige an das Amtsstatthalteramt selber ausgeführt, sie seien zum Zeitpunkt des Darle-hensvertrages vermögenslos gewesen.