In der Begründung machte der Beklagte zusammengefasst geltend, der Amtsgerichtspräsi-dent sei auf sein Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Er (der Beklagte) habe in seinem Gesuch vom 4. Februar 2005 ausdrücklich dargelegt, dass die Kläger ihre Klage wahrscheinlich zurückziehen würden, wenn ihnen das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses entzogen werde. Sollten die Kläger wider Erwarten in der Lage sein, einen angemessenen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, werde der Beklagte selbstverständlich ein Gesuch auf Kostensicherung im Sinne von § 125 ZPO stellen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung seien erfüllt.