3 wies er ab, soweit er darauf eintrat. 2. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten rekurrierte der Beklagte am 19. Mai 2005. Dabei beantragte er, den Klägern sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-scheides die im Forderungsprozess gegen den Rekurrenten gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu entziehen. In der Begründung machte der Beklagte zusammengefasst geltend, der Amtsgerichtspräsi-dent sei auf sein Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten.