Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner. Der Amtsgerichtspräsident trat mit Entscheid vom 2. Mai 2005 auf den Antrag Ziff. 1 des Be-klagten nicht ein, weil dieser nicht dargetan habe, dass er ein Sicherheitsleistungsgesuch gestellt hätte und somit nicht berechtigt sei, als Partei am Verfahren teilzunehmen. Zudem werde die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Darlehensvertrag vom 24. Juni 1999 die Forderung im Hauptprozess zu beweisen vermöge, im Hauptprozess zu klären sein. Dem Antrag Ziff. 2 hatte der Amtsgerichtspräsident bereits mit Verfügung vom 8. Februar 2005 entsprochen und den Antrag Ziff. 3 wies er ab, soweit er darauf eintrat.