Am 6. Oktober 2004 reichten die Kläger bei der Vorinstanz Klage ein. Im Rahmen der Klageantwortfrist stellte der Beklagte in erster Instanz am 4. Februar 2005 folgende Anträge: 1. Den Klägern sei die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege in dem vor dem Amtsgericht X. gegenüber dem Beklagten anhängig gemachten Prozess Nr. 11 04 26 rückwirkend zu entziehen. 2. Der Prozess Nr. 11 04 26 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegen-den Gesuches zu sistieren. 3. Gegenüber dem Anwalt der Kläger sei wegen dringenden Verdachtes auf Be-trug gemäss Art. 146 StGB Strafanzeige einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.