Mit Einigungsbegehren vom 10. Mai 2004 verlangten die Kläger vom Beklagten die Bezah-lung von Fr. 161'200.-- und ersuchten um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege. Am 27. Juli 2004 erteilte der Amtsgerichtspräsident den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, als er ihnen Gutstand für die Anwaltskosten erteilte und Rechtsanwalt Y. zu ih-rem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannte. Am 6. Oktober 2004 reichten die Kläger bei der Vorinstanz Klage ein.