| | Entscheid: | § 137 ZPO. Im Verfahren betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege steht jedem ein Anzeigerecht zu, der die Verhältnisse der unentgeltlich prozessierenden Partei so kennt, dass sich ein Einschreiten des Richters rechtfertigt. Partei ist im Entzugsverfahren jedoch nur diejenige Person, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden soll. Dem Anzei-gesteller kommt grundsätzlich keine Parteistellung zu. ====================================================================== E r w ä g u n g e n 1. Mit Einigungsbegehren vom 10. Mai 2004 verlangten die Kläger vom Beklagten die Bezah-lung von Fr. 161'200.-- und ersuchten um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege.